Stmk. BauG § 20. Anzeigepflichtige Vorhaben, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 29.03.2002

I. TEIL Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

III. TEIL Verfahrensbestimmungen

I. Abschnitt Bebauungsgrundlagen, Bewilligungs- und Meldepflicht

§ 20. Anzeigepflichtige Vorhaben

Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern mit den erforderlichen Abstellflächen, mit oder ohne Schutzdächer, oder Garagen im Bauland, wenn

a) der Bauplatz im Regelungsbereich eines Bebauungsplanes oder einer Bebauungsrichtlinie liegt oder für den Bauplatz Bebauungsgrundlagen im Sinne des § 18 festgelegt worden sind und

b) die Nachbarn, deren Grundstücke bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben;

2. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a) Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Schutzdächern (Flugdächern), Garagen und Nebenanlagen für mehr als fünf Kraftfahrräder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg, sofern der an den Bauplatz angrenzende Eigentümer von Grundflächen durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich sein Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt hat;

b) Nebengebäuden, sofern der an den Bauplatz angrenzende Eigentümer von Grundflächen durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich sein Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt hat;

3. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u.dgl.);

b) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt;

c) Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m;

d) Ölfeuerungsanlagen, wenn die Lagerung an Öl nicht mehr als 1000 Liter und die Gesamtnennheizleistung der Kessel nicht mehr als 18,0 kW beträgt, sowie Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe;

e) Antennen- und Funkanlagen über 5,0 m Höhe;

f) baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;

4. Veränderungen der natürlichen Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche;

5. die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflußt oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird.

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