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Stmk. BauG § 16. Gehsteige, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 03.02.2020

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften

II. TEIL

II. Abschnitt Aufschließungsleistungen

§ 16. Gehsteige

(1) Die Herstellung und Erhaltung von Gehsteigen auf Gemeindestraßen obliegt der Gemeinde. Für die Breite und die Ausführungsart des Gehsteiges ist der Grundsatz der Barrierefreiheit und die zu erwartende Verkehrsbedeutung maßgeblich.

(2) Die Gemeinde hat aus Anlaß der Erteilung einer Baubewilligung oder – bei Gebäuden nach § 20 Z 1 – der Genehmigung einer Baufreistellung den Bauwerber zum Ersatz der Kosten für die erstmalige Herstellung des Gehsteiges bis zu einer Breite von 2,0 m entlang des Bauplatzes zu verpflichten. Die Kosten dürfen erst nach Fertigstellung des Gehsteiges vorgeschrieben werden.

(3) Der Bauwerber kann im Einvernehmen mit der Gemeinde den Gehsteig innerhalb der von der Gemeinde festzusetzenden Frist auf seine Kosten selbst herstellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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