III. HAUPTSTÜCK Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 119s. Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 91/2021
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Gebäude nach § 80f Abs. 1 oder Abs. 2,
1. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 bestehen oder
2. für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 rechtskräftige Baubewilligungen erteilt, die jedoch noch nicht konsumiert wurden,
haben die in § 80f enthaltenen Vorgaben bis zum zu erfüllen.
(3) Bei Gebäuden im Sinn des § 89 Abs. 3 Z 2 bis 11 sowie Garagen und Parkdecks, jeweils mit mehr als 20 Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge,
1. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 bestehen oder
2. für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 rechtskräftige Baubewilligungen erteilt, die jedoch noch nicht konsumiert wurden,
ist ab dem mindestens ein Ladepunkt mit einer Ladeleistung von mindestens 22 kW je angefangene 100 Abstellplätze herzustellen. Zur Durchführung dieser Maßnahme wird ein Zeitraum von maximal zwei Jahren festgelegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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