Stmk. BauG § 119r. Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 11/2020, gültig ab 04.02.2020

III. HAUPTSTÜCK Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 119r. Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 11/2020

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Rechtsmittelverfahren über Bescheide der Behörde erster Instanz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 erlassen worden und noch nicht rechtskräftig sind, sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. In Mehrparteienverfahren gilt ein solcher Bescheid bereits dann als erlassen, wenn er zumindest gegenüber einer Partei erlassen worden ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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