III. HAUPTSTÜCK Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 119o. Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 75/2015
Bauvorhaben nach § 21a Abs. 2 sind nach Außerkrafttreten des § 21a binnen einer Frist von einem Monat in den Zustand zu versetzen oder der Nutzung zuzuführen, der oder die vor Maßnahmen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 75/2015 bestand; Neu- und Zubauten gemäß § 21a Abs. 2 Z 2 sind zur Gänze zu beseitigen. Die erfolgte Durchführung dieser Maßnahmen ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Kommt der Verfügungsberechtigte oder Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die erforderlichen baupolizeilichen Maßnahmen zu setzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2015
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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