Stmk. BauG § 119n. Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 34/2015, gültig ab 14.05.2015

III. HAUPTSTÜCK Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 119n. Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 34/2015

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 34/2015 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Weicht ein vollendetes Bauvorhaben, das nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 34/2015 bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid bzw. von der Genehmigung im Anzeigeverfahren ab, so ist die Benützung der baulichen Anlage nach Maßgabe des § 38 zulässig, wenn das Bauvorhaben nach diesem Gesetz genehmigungsfähig wäre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015

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