Stmk. BauG § 118. Strafbestimmungen, LGBl. Nr. 7/2002, gültig von 01.01.2002 bis 29.08.2008

III. HAUPTSTÜCK Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 118. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 363,– bis EUR 14.535,– zu bestrafen ist, begeht, wer

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden ohne erforderliche Genehmigung errichtet (§ 19 Z 1 und § 20 Z 1);

2. Nutzungsänderungen ohne die erforderliche Bewilligung durchführt (§ 19 Z 2);

3. Gebäude ohne Bewilligung abbricht (§ 19 Z 7);

4. bewilligungspflichtige Vorhaben und Vorhaben nach § 20 Z 1 durchführt, ohne einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer herangezogen zu haben (§ 34 Abs. 1);

5. bei Durchführung von Bauarbeiten die bestehende Wasserversorgung usw. unterbricht bzw. entfernt, bevor die vorgesehenen diesbezüglichen Einrichtungen funktionsfähig hergestellt worden sind (§ 35 Abs. 5);

6. bauliche Anlagen ohne Benützungsbewilligung benützt (§ 38 Abs. 8);

7. als Verfügungsberechtigter bauliche Anlagen bewilligungswidrig nutzt (§ 39 Abs. 2).

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 7.267,– zu bestrafen ist, begeht, wer

1. die notwendige Entfernung von Tafeln oder Bestandteilen der Straßenbeleuchtung nicht rechtzeitig der Gemeinde oder dem zuständigen Versorgungsbetrieb anzeigt (§ 7 Abs. 2);

2. Vorhaben gemäß § 19 und § 20 ohne die erforderliche Genehmigung ausführt, sofern sie nicht nach Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 zu bestrafen sind;

3. den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde nicht anzeigt (§ 34 Abs. 2);

4. die bauliche Anlage nicht fachtechnisch, bewilligungsgemäß und den Bauvorschriften entsprechend ausführt (§ 34 Abs. 3);

5. nicht dafür sorgt, daß alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden (§ 34 Abs. 4);

6. nicht unverzüglich der Behörde anzeigt, daß ein Bauführer die Bauführung zurückgelegt hat oder ihm der Auftrag entzogen wurde (§ 34 Abs. 5);

7. bei bewilligungspflichtigen Vorhaben und bei anzeigepflichtigen Vorhaben nach § 20 Z. 1 der Behörde die Fertigstellung des Rohbaues nicht schriftlich anzeigt (§ 37 Abs. 3);

8. zu Bauführungen andere als brauchbare Bauprodukte verwendet (§ 44 Abs. 1);

9. Feuerungsanlagen für Heizzwecke und zur Nutzwassererwärmung ohne Vorliegen einer Typen- oder Einzelgenehmigung in Betrieb nimmt (§ 60 Abs. 1);

10. als Betreiber der Garage die Feuerlöscheinrichtungen nicht einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht einmal jährlich durch einen Sachverständigen prüfen läßt oder hierüber keine Aufzeichnungen führt (§ 87);

11. die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

12. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.

(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, Abweichungen von den baurechtlichen Vorschriften zu beheben und die in den Bescheiden der Baubehörden enthaltenen Anordnungen und Auflagen zu erfüllen.

(5) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Die Strafgelder sind für bau- und raumordnungsrelevante Vorhaben zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002

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