III. HAUPTSTÜCK Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 117. Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2a) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L 153 vom , S. 13, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. L 156 vom , S. 75.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Fassung zu verstehen.
(3) Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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