§ 93. § 93
VII. Abschnitt Erleichterungen
§ 116. Ausnahmen
(1) Die Behörde hat im Bewilligungsverfahren Ausnahmen von bautechnischen Vorschriften zuzulassen, wenn
1. der Zweck des bautechnischen Erfordernisses, auf das sich die Ausnahme bezieht, dauerhaft und gleichwertig erfüllt wird oder
2. das Vorhaben im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz liegt und aus Gründen der Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit sowie des Nachbarschaftsschutzes keine Bedenken bestehen.
(2) Weiters hat die Behörde im Bewilligungsverfahren für Bauten, die in ihrer tragenden Konstruktion überwiegend aus Holz errichtet werden, Ausnahmen zuzulassen, wenn aus Gründen der Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit sowie des Nachbarschaftsschutzes keine Bedenken bestehen.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 ist vom Antragsteller nachzuweisen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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