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Stmk. BauG § 114. Betriebsanlagen, landwirtschaftliche Betriebsstätten, LGBl. Nr. 13/2011, gültig von 01.09.1995 bis 29.08.2008

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen

X. Abschnitt Sondervorschriften für Handelsbetriebe

§ 114. Betriebsanlagen, landwirtschaftliche Betriebsstätten

Für Betriebsanlagen jeder Art sowie für landwirtschaftliche Betriebsstätten kann die Baubehörde Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des II., III., V. und VI. Abschnittes des I. Teiles dieses Hauptstückes, insbesondere hinsichtlich der Wände, der Decken, der Stiegen, der Stiegenhäuser und des Wärmeschutzes, zulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart der Betriebsanlage oder landwirtschaftlichen Betriebsstätte entbehrlich ist und die Erleichterungen vom Standpunkt der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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