§ 93. § 93
VII. Abschnitt Erleichterungen
§ 113. Wohnungen
Für das Innere von Wohnungen gelten folgende Bestimmungen nicht:
1. § 53 hinsichtlich Stiegen und
2. § 55 hinsichtlich Höhe, Breite und Ausführung von Geländern und Brüstungen, ausgenommen Fensterbrüstungen.
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