§ 93. § 93
VII. Abschnitt Erleichterungen
§ 112. Kleinhäuser
Für Kleinhäuser gelten nachstehende Erleichterungen:
1. Allgemeine Erleichterungen:
a) bei Kleinhäusern aus Holz genügt eine brandhemmende Ausbildung der Wände, Decken, Stiegen und sonstigen tragenden Bauteile. Hauptstiegenhäuser sind jedoch mindestens hochbrandhemmend auszubilden;
b) bei Hauptstiegen genügt bei Stiegenläufen und Podesten eine lichte Durchgangsbreite von 1,0 m und lichte Durchgangshöhe von 2,0 m, bei Stiegen in den Keller und in den Dachboden eine lichte Breite von 90 cm.
2. Zusätzliche Erleichterungen für Ein- und Zweifamilienhäuser:
a) diese können unabhängig von ihrer Bauart einschließlich eines allfälligen Stiegenhauses brandhemmend ausgeführt werden, an die Stiegen werden keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt;
b) zwischen Stiegenhaus und Kellerräumen ist keine Brandschutztüre erforderlich;
c) die erforderliche Breite von Verkehrswegen darf durch gegen Stiegen, Absätze und Gänge aufschlagende Türen unterschritten werden;
d) für Geländer und Brüstungen – ausgenommen Fensterbrüstungen – gilt § 55 hinsichtlich der Höhe, Breite und Ausführung nicht;
e) der Zugang zum Erdgeschoß oder zu einem Personenaufzug muß nicht stufenlos erreichbar sein.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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