Stmk. BauG § 112. Kleinhäuser, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen

VII. Abschnitt Erleichterungen

§ 112. Kleinhäuser

Für Kleinhäuser gelten nachstehende Erleichterungen:

1. Allgemeine Erleichterungen:

a) bei Kleinhäusern aus Holz genügt eine brandhemmende Ausbildung der Wände, Decken, Stiegen und sonstigen tragenden Bauteile. Hauptstiegenhäuser sind jedoch mindestens hochbrandhemmend auszubilden;

b) bei Hauptstiegen genügt bei Stiegenläufen und Podesten eine lichte Durchgangsbreite von 1,0 m und lichte Durchgangshöhe von 2,0 m, bei Stiegen in den Keller und in den Dachboden eine lichte Breite von 90 cm.

2. Zusätzliche Erleichterungen für Ein- und Zweifamilienhäuser:

a) diese können unabhängig von ihrer Bauart einschließlich eines allfälligen Stiegenhauses brandhemmend ausgeführt werden, an die Stiegen werden keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt;

b) zwischen Stiegenhaus und Kellerräumen ist keine Brandschutztüre erforderlich;

c) die erforderliche Breite von Verkehrswegen darf durch gegen Stiegen, Absätze und Gänge aufschlagende Türen unterschritten werden;

d) für Geländer und Brüstungen – ausgenommen Fensterbrüstungen – gilt § 55 hinsichtlich der Höhe, Breite und Ausführung nicht;

e) der Zugang zum Erdgeschoß oder zu einem Personenaufzug muß nicht stufenlos erreichbar sein.

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