§ 93. § 93
VI. Abschnitt Öffentliche Gebäude
§ 111. Barrierefreie Ausbildung
(1) Öffentliche Gebäude sind barrierefrei (alten- und behindertengerecht benützbar) herzustellen.
(2) Bei Zu- und Umbauten sind auch bestehende bauliche Anlagen, soferne hiedurch keine im Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahme unverhältnismäßig hohen Mehraufwendungen entstehen, barrierefrei auszubilden.
(3) Bei größerem Personenverkehr sind Aufzüge in entsprechender Anzahl, Ausführung und Betriebsart vorzusehen, von denen mindestens einer behindertengerecht auszuführen und zu kennzeichnen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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