§ 93. § 93
V. Abschnitt Versammlungsstätten
§ 110. 110 Notbeleuchtung
Versammlungsstätten sind entweder mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung oder einer Sicherheitsbeleuchtung (Notbeleuchtung und Zusatzbeleuchtung) auszustatten, durch die alle Fluchtwege gekennzeichnet und genügend erhellt werden. Ab einem Fa§ ssungsraum von 500 Personen sind sie jedenfalls mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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