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Stmk. BauG § 110. 110 Notbeleuchtung, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen

X. Abschnitt Sondervorschriften für Handelsbetriebe

§ 110. 110 Notbeleuchtung

Versammlungsstätten sind entweder mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung oder einer Sicherheitsbeleuchtung (Notbeleuchtung und Zusatzbeleuchtung) auszustatten, durch die alle Fluchtwege gekennzeichnet und genügend erhellt werden. Ab einem Fa§ ssungsraum von 500 Personen sind sie jedenfalls mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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