Stmk. BauG § 109. Toilettenanlagen, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen

V. Abschnitt Versammlungsstätten

§ 109. Toilettenanlagen

(1) Toilettenanlagen sind nach Geschlechtern getrennt einzurichten. Für je 50 Frauen und je 100 Männer muß mindestens eine WC-Zelle und für je 50 Männer überdies mindestens ein Pißstand vorhanden sein. Eine größere Anzahl von WC-Zellen und Pißständen kann mit Rücksicht auf den Verwendungszweck vorgeschrieben werden.

(2) Bis zu 25 und für jeweils weitere 25 WC-Zellen ist nach Geschlechtern getrennt mindestens eine WC-Zelle für Rollstuhlbenützer einzurichten und als solche zu kennzeichnen.

(3) Alle WC-Zellen und Pißanlagen müssen einen gesondert entlüftbaren Vorraum sowie eine Waschgelegenheit haben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAA-77165