II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften
II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen
V. Abschnitt Versammlungsstätten
§ 108. Höfe
(1) Höfe, durch die Fluchtwege führen, müssen über die Breite dieser Fluchtwege hinaus eine zusätzliche Breite von jeweils 3,0 m haben. Bestehen entlang der Fluchtwege ein- oder beiderseitig öffnungslose brandbeständige Wände oder Einfriedungsmauern mit einer Höhe von mindestens 2,50 m über der Fluchtwegebene, so kann an der betreffenden Fluchtwegseite diese Verbreiterung entfallen.
(2) Solche Höfe müssen mit einer öffentlichen Verkehrsfläche durch Durchgänge oder Durchfahrten verbunden sein.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAA-77165