Stmk. BauG § 108. Höfe, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen

V. Abschnitt Versammlungsstätten

§ 108. Höfe

(1) Höfe, durch die Fluchtwege führen, müssen über die Breite dieser Fluchtwege hinaus eine zusätzliche Breite von jeweils 3,0 m haben. Bestehen entlang der Fluchtwege ein- oder beiderseitig öffnungslose brandbeständige Wände oder Einfriedungsmauern mit einer Höhe von mindestens 2,50 m über der Fluchtwegebene, so kann an der betreffenden Fluchtwegseite diese Verbreiterung entfallen.

(2) Solche Höfe müssen mit einer öffentlichen Verkehrsfläche durch Durchgänge oder Durchfahrten verbunden sein.

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