§ 93. § 93
V. Abschnitt Versammlungsstätten
§ 108. Höfe
(1) Höfe, durch die Fluchtwege führen, müssen über die Breite dieser Fluchtwege hinaus eine zusätzliche Breite von jeweils 3,0 m haben. Bestehen entlang der Fluchtwege ein- oder beiderseitig öffnungslose brandbeständige Wände oder Einfriedungsmauern mit einer Höhe von mindestens 2,50 m über der Fluchtwegebene, so kann an der betreffenden Fluchtwegseite diese Verbreiterung entfallen.
(2) Solche Höfe müssen mit einer öffentlichen Verkehrsfläche durch Durchgänge oder Durchfahrten verbunden sein.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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