§ 93. § 93
V. Abschnitt Versammlungsstätten
§ 107. Ausgänge und Türen
(1) Versammlungsräume mit einem Fassungsraum von mehr als 100 Personen müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Dies gilt auch auch für Versammlungsräume mit einem Fassungsraum von weniger als 100 Personen in ungünstiger Lage, wie Kellerlokale u. dgl. Mindestens ein Ausgang ist für Rollstuhlbenützer einzurichten und als solcher zu kennzeichnen.
(2) Die Ausgänge müssen bei einem Fassungsraum von mehr als 1000 Personen mindestens an zwei mit Verkehrsflächen in Verbindung stehenden verschiedenen Gebäudefronten liegen.
(3) Bei Ausgängen muß im Freien eine Staufläche vorhanden sein, die der Sicherheit nach den örtlichen Verhältnissen entspricht.
(4) Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und sich durch Druck oder durch einen einzigen Handgriff auf volle Breite öffnen lassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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