§ 93. § 93
V. Abschnitt Versammlungsstätten
§ 106. Allgemeines
(1) Die lichte Höhe von Versammlungsräumen ist nach der Personenzahl (Fassungsraum) zu bemessen, muß jedoch mindestens 3,0 m betragen. Werden in höheren Räumen Galerien und Ränge eingebaut, darf die lichte Höhe unter diesen Einbauten bis auf 2,30 m herabgesetzt werden.
(2) Die höchstzulässige Personenzahl (Fassungsraum) ist im Bewilligungsbescheid festzusetzen.
(3) Bei fixer Bestuhlung müssen mindestens 0,5 Prozent der vorhandenen Sitzflächen, mindestens jedoch zwei Plätze als Rollstuhlabstellplätze ausgewiesen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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