§ 93. § 93
IV. Abschnitt Geschäftsbauten
§ 105. Verkehrswege in Verkaufsräumen
(1) Kein Punkt der Verkaufsräume darf von einem Ausgang oder einer Hauptstiege mehr als 40,0 m entfernt sein. Kann die Fluchtweglänge nicht ermittelt werden, darf der Fluchtwegradius 25,0 m nicht überschreiten. Fluchtwege sind ausreichend zu beschildern und mit einer Notbeleuchtung auszustatten.
(2) Für die Bemessung der Ausgänge aus Verkaufsräumen sind mindestens 30 Personen je 100 m² Verkaufsfläche anzunehmen.
(3) Verkaufsflächen von mehr als 1000 m² sind mit einem wirksamen Brandrauchentlüftungssystem auszustatten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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