§ 93. § 93
X. Abschnitt Sondervorschriften für Handelsbetriebe
§ 104. Brandabschnitte
(1) Verkaufsräume sind geschoßweise in Brandabschnitte zu unterteilen.
(2) Verkaufsräume müssen geschoßweise horizontale Brandabschnitte bilden, deren Fläche 1000 m² nicht überschreiten darf. Bei Errichtung einer Brandmeldeanlage darf die Größe des Brandabschnittes maximal 3000 m² und bei zusätzlicher Einrichtung einer selbsttätigen Löschanlage maximal 10.000 m² betragen.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des Abs.1 dürfen Verkaufsräume verschiedener Geschosse in offener Verbindung stehen, wenn
a) die Verkaufssfläche nicht mehr als 600 m² beträgt und sich die Verbindung über nicht mehr als zwei Geschosse erstreckt oder
b) die Verkaufsfläche nicht mehr als 3000 m² beträgt, sich über nicht mehr als zwei Geschosse erstreckt und eine Brandmeldeanlage eingebaut wird oder
c) die Verkaufsläche nicht mehr als 8000 m² beträgt, sich über nicht mehr als zwei Geschosse erstreckt und eine Brandmeldeanlage sowie eine selbsttätige Löschanlage eingebaut wird oder
d) die Verkaufsfläche nicht mehr als 7500 m² beträgt, sich über nicht mehr als drei Geschosse erstreckt und eine Brandmeldeanlage sowie eine selbsttätige Löschanlage eingebaut wird oder
e) die Verkaufsfläche nicht mehr als 6000 m² beträgt, sich über nicht mehr als vier Geschosse erstreckt und eine Brand-meldeanlage sowie eine selbsttätige Löschanlage eingebaut wird.
(4) Das Stiegenhaus ist als eigener Brandabschnitt auszubilden. Gänge sind von Stiegenhäusern durch in Fluchtrichtung aufschlagende selbstschließende und rauchdichte Türen abzuschließen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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