Stmk. BauG § 101. Besondere Einrichtungen, LGBl. Nr. 59/1995, gültig von 01.09.1995 bis 30.04.2011

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen

X. Abschnitt Sondervorschriften für Handelsbetriebe

§ 101. Besondere Einrichtungen

(1) Zur künstlichen Beleuchtung von Hauptgängen, Hauptstiegenhäusern, Ausgängen, Heiz- und Kellerräumen sowie zum Betrieb der notwendigen mechanischen Lüftungs- und Drucksteigerungsanlagen ist eine zusätzliche Stromquelle vorzusehen, die

Die Leitungen für Netzstrom- und Notstromversorgung sind voneinander unabhängig und brandbeständig abgetrennt zu führen.

(2) In jedem Brandabschnitt ist eine durch alle Geschosse führende trockene Steigleitung mit einem Durchmesser von mindestens 75 mm einzurichten, die in allen Geschossen an leicht zugänglicher Stelle den Anschluß von Schlauchleitungen der Feuerwehr zur Löschwasserversorgung ermöglicht; die Anschlüsse müssen versperrbar untergebracht und auffallend gekennzeichnet sein. In jedem Geschoß eines Brandabschnittes ist weiters ein Wandhydrant mit einem Auslaßdurchmesser von mindestens 25 mm samt fest installiertem Schlauch und absperrbarem Strahlrohr für die erste Löschhilfe einzurichten. Hochhäuser, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 30,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, sind überdies mit selbsttätigen Löschanlagen auszustatten.

(3) Für Feuerlöschzwecke muß in einem Umkreis von maximal 300,0 m um Hochhäuser eine Löschwassermenge von mindestens 1600 l/min. auf die Dauer von mindestens drei Stunden zur Verfügung stehen.

(4) Hochhäuser sind mit einer Hausalarmanlage, solche, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 30,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, überdies mit einer Brandmeldeanlage auszustatten, wobei die selbsttätige Weiterleitung der Brandmeldung zur Feuerwehr gewährleistet sein muß.

(5) Für jedes Hochhaus ist durch den Hauseigentümer eine Brandschutzordnung im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr aufzustellen, in der die notwendigen Maßnahmen zur Brandverhütung sowie Vorschrift über das Verhalten im Brandfalle enthalten sind. Die Brandschutzordnung ist an leicht zugänglicher Stelle sichtbar und haltbar anzubringen.

(6) Hochhäuser sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten.

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