§ 93. § 93
IX. Abschnitt Sondervorschriften für Seveso-Betriebe
§ 100. Kellergeschosse
(1) Kellergeschosse haben über zwei Ausgänge zu verfügen, von denen einer unmittelbar ins Freie führen muß.
(2) Kellergeschosse sind untereinander sowie gegenüber dem Erdgeschoß brandbeständig abzutrennen. Weiters sind Räume oder Raumgruppen mit erhöhter Brandbelastung innerhalb eines Kellergeschosses als eigene Brandabschnitte auszubilden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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