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Stmk. BauG § 100. Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen, LGBl. Nr. 73/2023, gültig ab 15.07.2023

§ 93. § 93

IX. Abschnitt Sondervorschriften für Seveso-Betriebe

§ 100. Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen

(1) Der Neu-, Zu- und Umbau sowie die wesentliche Änderung eines Seveso-Betriebes und die Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb ist so zu planen und auszuführen und darf nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.

(1a) Eine wesentliche Änderung eines Seveso-Betriebes ist jede Änderung der Anlage, eines Betriebes, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe,

1. aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können,

2. die dazu führt, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder

3. die dazu führt, dass ein Betrieb der oberen Klasse zu einem Betrieb der unteren Klasse wird.

(2) Auf Grundstücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes sind Neu-, Zu- und Umbauten sowie Nutzungsänderungen so zu planen und auszuführen und dürfen nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.

(3) Bei Vorhaben nach Abs. 1 und 2 ist der Antrag samt den Einreichunterlagen frühzeitig für die Dauer von mindestens 6 Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet auf der Website der Behörde kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;

2. gegebenenfalls die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen EU-Mitgliedstaaten ist;

3. die Angabe über die zuständige Behörde und die Art der möglichen Entscheidung;

4. den Ort und die Amtsstunden der Behörde und die Fristen für die Einsichtnahme in die Unterlagen;

5. den Hinweis auf die Möglichkeit und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme;

6. den Hinweis auf die Rechte zur Beteiligung am Verfahren nach Abs. 4 bis 7.

(4) Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit haben das Recht, innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und ihren Standpunkt zum Vorhaben darzulegen. Die innerhalb dieser Frist eingelangten Stellungnahmen sind von der Behörde bei der Entscheidung zu beachten.

(5) Die Behörde hat durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet auf ihrer Website bekannt zu geben, dass die Entscheidung über das Verfahren nach Abs. 1 und 2 für einen bestimmten Zeitraum von mindestens sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt. Dies gilt auch für alle nachfolgenden Aktualisierungen der Entscheidung. Dabei sind die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung in der Entscheidung zugänglich zu machen. Darüber hinaus sind der Spruch und die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, der Öffentlichkeit auch im Internet auf der Website der Behörde für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen.

(6) Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit steht innerhalb der in Abs. 5 genannten Frist das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) zu.

(7) Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit steht das Recht zu, gegen Bescheide über Vorhaben nach Abs. 1 und 2 Beschwerde aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Abs. 1 und 2 und Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zu erheben. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Bereitstellung gemäß Abs. 5 gilt ihnen der Bescheid als zugestellt. Werden in einer Beschwerde Beschwerdegründe erstmals vorgebracht, sind diese unzulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 73/2023

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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