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Verordnung über die Gestaltung von Ankündigungen im Schutzgebiet der Stadt Graz § 3., LGBl. Nr. 3/1986, gültig ab 17.01.1986

§ 3.

Bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung unzulässig:

1. Anbringung von Ankündigungen

a) über der Unterkante des Kordongesimses zwischen Erdgeschoß und 1. Obergeschoß bzw. der Geschoßhöhe des Erdgeschoßes, auf dem Dachsaum, auf der Dachfläche und auf dem First, ausgenommen der Ersatz bestehender Ankündigungen, die als integrale Bestandteile einer qualitätsvollen Fassade anzusehen sind;

b) auf Fensterläden, Rollos, Jalousien, soweit es sich nicht um erdgeschoßige Schaufenster handelt, sowie auf, zwischen und hinter den Fenstern der Obergeschoße;

c) marktschreierischer Art (Winkemänner, Leuchtfarben, besonders grelle Farben, intermittierende Beleuchtung, Lauflichter u. dgl.);

2. Anbringung von Ankündigungen, die eine optische Zerschneidung von Fassadenelementen (Säulen, Pilastern, Lisenen, Gesimsen, Öffnungen u. dgl.) sowie von Straßenräumen oder eine optische Verbindung architektonisch verschieden gestalteter Gebäudefronten verursachen, ausgenommen vorübergehend angebrachte Fahnen- und Transparentankündigungen, die in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung stehen;

3. Anbringung von nicht dem Sonnenschutz dienenden Markisen (bloßen Reklameträgern);

4. Anbringung von Werbungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes stehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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