Verordnung über die Gestaltung von Ankündigungen im Schutzgebiet der Stadt Graz § 2., LGBl. Nr. 3/1986, gültig ab 17.01.1986

§ 2.

Gemäß den, Zielvorstellungen des § 1 hat nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit und unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles zu gelten:

1. Vorrangig sind individuelle, fachmännisch gestaltete Ankündigungen zu verwenden, bei denen allenfalls auf früher gebräuchliche Symbole, Hausnamen, Handwerkszeichen u. dgl. zurückgegriffen wird. Bei der ausnahmsweisen Verwendung von Fertigfabrikaten sind. großformatige Ankündigungen zu vermeiden. Eine allfällige Beleuchtung soll möglichst in Form einer Hinterbeleuchtung (indirekten Beleuchtung) erfolgen.

2. Fassadenaufschriften sollen in Einzelbuchstaben aufgelöst werden. Im Erdgeschoß können Schriften (Embleme, Schilder u. dgl.) in kleineren Dimensionen auch unmittelbar an Mauerflächen zwischen den Öffnungen angebracht werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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