§ 5.
Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:
1. bei Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Todestag nach dem liegt und
2. bei Zuwendungen unter Lebenden, wenn die Steuerschuld nach dem entsteht.
3. § 1 Abs. 6 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 ist auf Zuwendungen unter Lebenden anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem entstehen würde.
4. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Z 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2011 tritt mit in Kraft und ist auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem entsteht oder entstehen würde. § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 und 5 treten mit Ablauf des außer Kraft.
5. § 2 Abs. 1 tritt mit in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem entsteht.
6. § 1 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 tritt mit in Kraft und ist auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem entsteht oder entstehen würde.
7. § 1 Abs. 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2017 tritt mit in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem entsteht oder entstehen würde.
8. Zuwendungen von Vermögen der in § 718 Abs. 8 ASVG genannten Betriebskrankenkassen an eine gemäß § 718 Abs. 9 ASVG errichtete Privatstiftung unterliegen nicht der Stiftungseingangssteuer, wenn die Steuerschuld vor dem entstehen würde.
8. § 2 Abs. 1 lit. b und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit in Kraft.
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