StiftEG § 5., BGBl. I Nr. 52/2009, gültig von 18.06.2009 bis 07.12.2011

§ 5.

Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:

1. bei Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Todestag nach dem liegt und

2. bei Zuwendungen unter Lebenden, wenn die Steuerschuld nach dem entsteht.

3. § 1 Abs. 6 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 ist auf Zuwendungen unter Lebenden anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem entstehen würde.

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