§ 5.
Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:
1. bei Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Todestag nach dem liegt und
2. bei Zuwendungen unter Lebenden, wenn die Steuerschuld nach dem entsteht.
3. § 1 Abs. 6 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 ist auf Zuwendungen unter Lebenden anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem entstehen würde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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