StiftEG § 5., BGBl. I Nr. 85/2008, gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009
§ 5.
Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:
1. bei Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Todestag nach dem liegt und
2. bei Zuwendungen unter Lebenden, wenn die Steuerschuld nach dem entsteht.
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