StiftEG § 5., BGBl. I Nr. 85/2008, gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009

§ 5.

Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:

1. bei Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Todestag nach dem liegt und

2. bei Zuwendungen unter Lebenden, wenn die Steuerschuld nach dem entsteht.

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