Artikel 8
Die Freiheit der Person ist gewährleistet.
Das bestehende Gesetz vom 27. Oktober 1862 (RGBl. Nr. 87) zum Schutze der persönlichen Freiheit wird hiemit als Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt.
Jede gesetzwidrig verfügte oder verlängerte Verhaftung verpflichtet den Staat zum Schadenersatz an den Verletzten.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
EAAAA-77162