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StGG Artikel 10a, BGBl. Nr. 8/1974, gültig ab 01.01.1975

Artikel 10a

Das Fernmeldegeheimnis darf nicht verletzt werden.

Ausnahmen von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes sind nur auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze zulässig.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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