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StGG Artikel 10a, BGBl. Nr. 8/1974, gültig ab 01.01.1975

Artikel 10a

Das Fernmeldegeheimnis darf nicht verletzt werden.

Ausnahmen von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes sind nur auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze zulässig.

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