1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 3. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. „Sterbeverfügung“: eine Willenserklärung, mit der eine sterbewillige Person ihren dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschluss festhält, ihr Leben selbst zu beenden;
2. „sterbewillige Person“: eine Person, die ihr Leben selbst beenden will;
3. „Hilfe leistende Person“: eine volljährige und entscheidungsfähige Person, die bereit ist, die sterbewillige Person bei der Durchführung der lebensbeendenden Maßnahme zu unterstützen;
4. „Hilfeleistung“: die physische Unterstützung der sterbewilligen Person bei der Durchführung lebensbeendender Maßnahmen; die ärztliche Aufklärung oder die Mitwirkung an der Errichtung einer Sterbeverfügung ist keine Hilfeleistung;
5. „ärztliche Personen“: selbstständig berufsberechtigte Ärztinnen und Ärzte;
6. „dokumentierende Person“: ein Notar bzw. eine Notarin oder ein rechtskundiger Mitarbeiter bzw. eine rechtskundige Mitarbeiterin der Patientenvertretungen (§ 11e des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes), vor dem bzw. der die Sterbeverfügung errichtet wird;
7. „für die Aufbewahrung verantwortliche Person“: der dokumentierende Notar bzw. die dokumentierende Notarin oder die Patientenvertretung (§ 11e des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes), deren rechtskundiger Mitarbeiter bzw. rechtskundige Mitarbeiterin die Sterbeverfügung dokumentiert hat;
8. „terminale Phase“: wenn die Krankheit ein Stadium erreicht hat, in dem sie nach medizinischem Ermessen voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten zum Tod führen wird;
9. „Präparat“: eine für die sterbewillige Person tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital oder ein anderes, durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 festgelegtes Mittel, das in entsprechender Dosis das Leben beendet;
10. „Identifikationsdaten“: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit; die Identifikationsdaten werden unter Zuhilfenahme des bereichsspezifischen Personenkennzeichens Gesundheit verarbeitet.
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