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StVfG § 10. Unwirksamkeit, Widerrufbarkeit, BGBl. I Nr. 160/2024, gültig ab 01.06.2026

2. Abschnitt Sterbeverfügung

§ 10. Unwirksamkeit, Widerrufbarkeit

(1) Außer im Fall der Nichteinhaltung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wirksamkeitsvoraussetzungen ist eine Sterbeverfügung auch dann unwirksam, wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist.

(2) Eine Sterbeverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn die sterbewillige Person sie widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll.

(3) Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Abschrift der Sterbeverfügung (§ 9 Abs. 1) zu vernichten:

1. wenn kein Präparat (§ 11) bezogen wurde; dies hat die für die Aufbewahrung verantwortliche Person durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister zu überprüfen;

2. ansonsten 10 Jahre nach ihrer Errichtung.

(4) Auf Wunsch der sterbewilligen Person hat die für die Aufbewahrung verantwortliche Person die Abschrift der Sterbeverfügung (§ 9 Abs. 1) bei Widerruf oder nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2) nur dann zu vernichten, wenn

1. noch kein Präparat (§ 11) bezogen wurde oder das bezogene Präparat nachweislich zurückgegeben wurde, was die für die Aufbewahrung verantwortliche Person durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister zu überprüfen hat, und

2. auch das Original der Sterbeverfügung nachweislich vernichtet wurde oder dessen Wirksamkeit abgelaufen ist.

(5) Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Vernichtung der Abschrift der Sterbeverfügung an den Verantwortlichen für das Register nach § 9 Abs. 2 unter Angabe des Datums eines allfälligen Widerrufs zu melden, welcher die darauf bezogenen Daten zu löschen hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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