I. ABSCHNITT
§ 8. Objektförderung
(Anm.: Abs. 1 bis 5 gelten gemäß Art. II Abs. 1 Z 6 BGBl. Nr. 640/1987 als Landesgesetz)
(6) Der Vermieter darf die zur Tilgung eines nach Abs. 1 gewährten Darlehens erforderlichen Beträge in der Hauptmietzinsabrechnung (Abrechnung des Entgelts) als Ausgaben absetzen. Bei einer Erhöhung des Hauptmietzinses (Entgelts) gemäß den § 18 und 19 Mietrechtsgesetz (§ 14 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979) ist in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 1 Z 5 Mietrechtsgesetz auf diese Darlehensrückzahlungen Bedacht zu nehmen.
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