§ 8. Verzugs- und Stundungszinsen
Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds ist bei nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, gewährten Darlehen berechtigt,
1. von nicht rechtzeitig entrichteten Tilgungsbeträgen für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verlangen,
2. bei Stundung Stundungszinsen in der Höhe von 6 vH pro Jahr vorzuschreiben.
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