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Stadterneuerungs-Verordnung 1987 § 7. Zuzählung der Förderungsmittel, BGBl. Nr. 490/1987, gültig ab 16.10.1987

§ 7. Zuzählung der Förderungsmittel

Zugesicherte Förderungsbeträge sind in Teilbeträgen nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes zuzuzählen. Die Vereinbarung, wonach die Zuzählung der Förderungsmittel in einem Betrag oder in bestimmten Teilbeträgen und in regelmäßigen Zeitabständen erfolgt, sowie die Vereinbarung eines Rückbehaltes ist zulässig.

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