Stadterneuerungs-Verordnung 1987 § 6. Zusicherung, BGBl. Nr. 490/1987, gültig ab 16.10.1987

§ 6. Zusicherung

In der schriftlichen Zusicherung können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung des Förderungszweckes und der sparsamen Verwendung der hiefür bestimmten Mittel dienen.

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