Stadterneuerungs-Verordnung 1987 § 6. Zusicherung, BGBl. Nr. 490/1987, gültig ab 16.10.1987
§ 6. Zusicherung
In der schriftlichen Zusicherung können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung des Förderungszweckes und der sparsamen Verwendung der hiefür bestimmten Mittel dienen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-77156