§ 1. Mittel
Dem Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds stehen für Zwecke der Stadterneuerung (§ 33 Abs. 1 Z 1 Stadterneuerungsgesetz) und der Sanierung (§ 33 Abs. 1 Z 2 und 3 Stadterneuerungsgesetz) folgende Mittel zur Verfügung:
1. 25 vH des gemäß § 7 des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 483/1984, aufgebrachten Kapitals, höchstens jedoch der 750 Millionen Schilling übersteigende Teil dieses Kapitals,
2. Mehrerträge aus der erhöhten Tilgung gemäß § 33 Abs. 3 des Stadterneuerungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 340/1987,
3. gemäß § 11 Abs. 3 des Startwohnungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 340/1987 überwiesene Beträge,
4. Rückflüsse (Zinsen) aus nach dieser Verordnung gewährten Förderungsmitteln,
5. Erträgnisse veranlagter Mittel nach Z 1 bis 4 und sonstige Zuwendungen.
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