§ 1. Sonstige Angaben
Die Verdachtsmeldungen gemäß § 48d Abs. 9 BörseG von Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, haben auch alle ihnen bekannten und unmittelbar zugänglichen Informationen dahingehend zu enthalten, ob bei zu meldenden Verkaufsaufträgen eine entsprechende Deckung durch diese Finanzinstrumente beim Verkäufer vorliegt. In Bezug auf eine Position in derivativen Finanzinstrumenten, die einer Verkaufsposition in den zugrundeliegenden Finanzinstrumenten entspricht, hat die Verdachtsmeldung gemäß § 48d Abs. 9 BörseG auch alle bekannten und unmittelbar zugänglichen Informationen dahingehend zu enthalten, ob bei demjenigen, der die Position in derivativen Finanzinstrumenten eingeht, eine entsprechende Deckung durch die diesen zugrunde liegenden Finanzinstrumente vorliegt.
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