SprengV § 9. Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle, BGBl. II Nr. 358/2004, gültig von 01.10.2004 bis 31.12.2023

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 9. Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle

(1) Der Transport von Sprengmitteln ist mittels dafür geeigneter Transporteinrichtungen durchzuführen. Dabei ist dafür zu sorgen, dass

1. die transportierten Sprengmittel vor Lageveränderungen, Streuströmen, Hitze-, Stoß- und Schlageinwirkungen geschützt sind und Gefahr bringende Erschütterungen vermieden werden,

2. Transporte auf Fahrzeugen, ausgenommen Luftfahrzeuge und Fahrbetriebsmittel von Seilbahnen, eindeutig gekennzeichnet werden,

3. nur die mit dem Transport befassten Arbeitnehmer/innen bei der Beförderung mitfahren,

4. bei gleichzeitigem Transport von Sprengstoffen und Zündmitteln in einem Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass im Falle einer unbeabsichtigten Zündung der Zündmittel keine Initiierung der Sprengstoffe erfolgen kann, wie durch den Transport in getrennten Fahrzeugabteilen, oder in geeigneten Behältern,

5. auf und in Fahrbetriebsmitteln von Seilbahnen Sprengmittel nur während jener Zeiten befördert werden, in welchen die Fahrbetriebsmittel nicht für den Personentransport benützt werden,

6. alle mit dem Transport mittelbar befassten Arbeitnehmer/innen, wie Führer/innen von Seilbahnen oder Maschinisten/Maschinistinnen, entsprechend informiert werden.

(2) Sofern der händische Transport von Sprengmitteln erforderlich ist und nicht in geschlossener Originalverpackung erfolgt, müssen dafür geeignete Transportbehälter zur Verfügung gestellt und verwendet werden. Die Transportbehälter müssen aus funkenarmem Material bestehen, verschließbar und erforderlichenfalls mit ergonomisch ausgeführten Tragevorrichtungen versehen sein. Es ist dafür zu sorgen, dass in Transportbehältern nur Sprengmittel mit einer Nettoexplosivstoffmasse von höchstens 26 kg transportiert werden, wobei Sprengstoffe und Zündmittel in getrennten Abteilen aufzubewahren sind.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass für den Transport von Sprengkapseln außerhalb der kleinsten Verpackungseinheit geeignete Transportgefäße, wie Kapselschachteln aus funkenarmem Material mit Deckel, aus denen eine Einzelentnahme möglich ist, verwendet werden.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Sprengmittel nicht in der Kleidung getragen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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