SprengV § 8. Zwischenlagerung von Sprengmitteln, BGBl. II Nr. 358/2004, gültig ab 01.10.2004

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 8. Zwischenlagerung von Sprengmitteln

(1) Eine Zwischenlagerung ist nur dann erlaubt, wenn besondere Verhältnisse, wie vom Sprengstoff- und Zündmittellager weit entfernte Sprengstellen oder Direktanlieferungen an die Sprengstelle, es erforderlich machen, dass die Menge des voraussichtlichen Tagesbedarfes an Sprengmitteln in geeigneten Zwischenlagern bereitgehalten wird.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass

1. die Zwischenlagerung von Sprengstoffen, in trockenen Räumen (Tagesmagazinen) oder in festen, dichten Behältern (Schießkisten) erfolgt und die Sprengstoffe sicher getrennt von den Zündmitteln gelagert werden,

2. die Zwischenlager so angelegt werden, dass die darin gelagerten Sprengmittel gegen gefährliche äußere Einflüsse, wie Sprengstücke, Steinfall, Feuer oder Gefahren durch den Fahrzeugverkehr geschützt sind und im Falle eines unbeabsichtigten Zündschlages Deckungs-, Arbeits-, Aufenthalts- und Unterkunftsräume nicht gefährdet werden,

3. im untertägigen Bergbau und bei Untertagebauarbeiten ausreichend tiefe Schutznischen für die Einrichtung von Zwischenlagern verwendet werden,

4. die Zwischenlager sicher versperrt und mobile Zwischenlager (Schießkisten) überdies gegen Entfernen durch Unbefugte gesichert sind und die Schlüssel für die Zwischenlager sicher verwahrt werden,

5. in Zwischenlagern ausschließlich Sprengmittel aufbewahrt werden,

6. nicht verbrauchte Sprengmittel nicht in den Zwischenlagern verbleiben, sondern in die Lager nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der geltenden Fassung, zurückgebracht werden, solange die Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle nicht besetzt ist. Im untertägigen Bergbau ist dies nur dann erforderlich, wenn die Sprengstelle länger als 48 Stunden nicht belegt ist.

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