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SprengV § 7. Übernahme, Lagerung und Entnahme von Sprengmitteln, BGBl. II Nr. 368/2023, gültig ab 01.01.2024

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 7. Übernahme, Lagerung und Entnahme von Sprengmitteln

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass

1. Sprengmittel nicht übernommen werden, sofern die Verpackung oder Kennzeichnung Mängel aufweist,

2. Sprengmittel vor ihrer Entnahme aus dem Lager sowie bei Direktanlieferungen an die Sprengstelle von dem/der Sprengbefugten augenscheinlich auf Beschädigungen durch mechanische oder thermische Beanspruchung, chemische Einwirkungen, Wasser oder Feuchtigkeit geprüft werden,

3. Sprengmittel, die durch Einwirkungen gemäß Z 2 beschädigt sind oder deren Wirksamkeit aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet erscheint, nicht ausgegeben, sondern nach § 20 entsorgt werden,

4. Sprengmittel erst unmittelbar vor Beginn des Ladens aus dem Lager oder Zwischenlager entnommen werden, wobei gleichartige Sprengmittel möglichst in der Reihenfolge ihrer Herstellung zu verbrauchen sind.

(2) Die Aufsicht über das Sprengstoff-, Zündmittel- oder Schwarzpulverlager, die Einlagerung sowie die Entnahme von Sprengmitteln und Schwarzpulver darf nur Sprengbefugten übertragen werden.

(3) Die Lagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Schwarzpulver hat sicher getrennt zu erfolgen.

(4) Die gemeinsame Lagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln oder Schwarzpulver mit anderen brandfördernden, selbstentzündlichen, brennbaren oder anderen explosionsgefährlichen Stoffen, insbesondere mit anderen Schießmitteln gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 SprG oder pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen gemäß dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, in der jeweils geltenden Fassung, ist unzulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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