SprengV § 6. Sprengmittel, BGBl. II Nr. 358/2004, gültig ab 01.10.2004

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 6. Sprengmittel

Es ist dafür zu sorgen, dass

1. nur Sprengmittel zur Verfügung gestellt werden, die den Bestimmungen der Sprengmittelverordnung entsprechen,

2. Sprengmittel nur gemäß den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen verwendet werden,

3. beim Umgang mit Sprengmitteln im Umkreis von 25 m weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet wird sowie keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden,

4. sich beim Umgang mit Sprengmitteln keine elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können, in Gefahr bringender Nähe befinden.

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