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SprengV § 2. Begriffsbestimmungen, BGBl. II Nr. 358/2004, gültig von 01.10.2004 bis 31.12.2023

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Begriffsbestimmungen

(1) Sprengarbeiten sind:

1. Übernahme, Verwahrung und Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle,

2. Herstellen von Sprengladungen und Besetzen,

3. Herstellung und Prüfung von Zündanlagen,

4. Abtun der Sprengladungen,

5. Entschärfen von Sprengladungen,

6. Beseitigung von Versagern,

7. Entsorgung von Sprengmitteln.

(2) Sprengmittel umfassen Sprengstoffe und Zündmittel gemäß § 1 Z 1 der Sprengmittelverordnung, BGBl. II Nr. 27/2001.

(3) Gefahrenbereich ist jener Bereich um eine Sprengstelle, innerhalb dessen eine Gefährdung von Personen und Sachen durch die Sprengung und deren Folgewirkungen zu erwarten ist.

(4) Schlagpatronen sind Sprengstoffpatronen, in die ein sprengkräftiger Zünder eingebracht wurde.

(5) Versager sind Sprengmittel, die nach durchgeführter Zündung nur teilweise oder überhaupt nicht zur Umsetzung gekommen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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