SprengV § 28. Anwendungsbeschränkungen, BGBl. II Nr. 358/2004, gültig ab 01.10.2004

5. Abschnitt Besondere Sprengarbeiten

§ 28. Anwendungsbeschränkungen

Mit folgenden Sprengarten dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden:

1. Zündungen mittels Sicherheitsanzündschnur, ausgenommen davon sind

a) Zündung von Einzelsprengungen, wie Knäpper- und Wurzelstocksprengungen,

b) Zündung von Sprengladungen bei Lawinenauslösesprengungen.

2. Sprengungen mit Schwarzpulver, ausgenommen jene Anwendungen in der Werksteingewinnung, bei denen aus sprengtechnischen Gründen deren Verwendung unbedingt erforderlich ist, wie beim Schnüren.

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