SprengV § 26. Abbruchsprengungen, BGBl. II Nr. 358/2004, gültig von 01.10.2004 bis 31.12.2023

5. Abschnitt Besondere Sprengarbeiten

§ 26. Abbruchsprengungen

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass

1. die Sprengbefugten bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß § 110 BauV beigezogen werden,

2. dieser Abbruchanweisung der Sprengplan gemäß § 5 Abs. 3 beigelegt ist,

3. diese Unterlagen am Ort der Sprengarbeit zur Einsichtnahme aufliegen.

(2) Abweichend von § 6 Z 3 ist es möglich, die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten zu vermindern, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Gefahr bringende Einwirkungen auf die Sprengladungen ausgeschlossen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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