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SprengV § 26. Abbruchsprengungen, BGBl. II Nr. 368/2023, gültig ab 01.01.2024

5. Abschnitt Besondere Sprengarbeiten

§ 26. Abbruchsprengungen

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass

1. der/die Sprengbefugte (oder, im Falle mehrerer Sprengbefugter, die Sprengaufsicht gemäß § 3 Abs. 2) bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß § 110 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, in der jeweils geltenden Fassung, beigezogen wird,

2. dieser Abbruchanweisung der Sprengplan gemäß § 5 Abs. 3 beigelegt ist,

3. diese Unterlagen am Ort der Sprengarbeit zur Einsichtnahme aufliegen.

(2) Abweichend von § 6 Z 3 ist es möglich, die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten zu vermindern, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Gefahr bringende Einwirkungen auf die Sprengladungen ausgeschlossen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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