SprengV § 24. Sprengarbeiten unter Wasser, BGBl. II Nr. 13/2007, gültig ab 01.02.2007

5. Abschnitt Besondere Sprengarbeiten

§ 24. Sprengarbeiten unter Wasser

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass

1. die Lage der Sprengladungen an der Wasseroberfläche gekennzeichnet wird,

2. Sprengladungen und Zündleitungen gegen Losreißen und Aufschwimmen gesichert werden,

3. bei elektrischer Zündung die Zündleitung erst dann mit der Zündmaschine verbunden wird, wenn sich die Taucher/innen außerhalb des Wassers befinden,

4. die Maschinen der im Gefahrenbereich befindlichen Schiffe abgestellt werden,

5. bei erschwerten Verhältnissen, wie schlechter Sicht, schwerer Zugänglichkeit oder starker Strömung, zwei voneinander unabhängig wirkende Zündeinrichtungen angebracht werden,

6. mehrere Sprengladungen unter Wasser nur in gleicher Zeitzündstufe gezündet werden.

(2) Mit Taucherarbeiten im Zuge von Sprengarbeiten unter Wasser dürfen nur dafür geeignete Sprengbefugte, die auch über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Taucherarbeiten gemäß § 62, 63 ASchG verfügen, beschäftigt werden.

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