5. Abschnitt Besondere Sprengarbeiten
§ 21. Tiefbohrlochsprengungen (Großbohrlochsprengungen)
(1) Tiefbohrlochsprengungen (Großbohrlochsprengungen) sind Sprengarbeiten zur Lösung von Gesteinsmassen, bei denen Bohrlöcher eine Länge von mehr als zwölf Metern aufweisen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte auf Grundlage einer messtechnischen Ermittlung der Wandgeometrie
1. die Vorgabe und den Bohrlochabstand festlegt,
2. die erforderliche Sprengstoffmenge berechnet,
3. die Ansatzpunkte, die Richtung, Neigung und die Länge der Bohrlöcher bestimmt,
4. die Verteilung der Sprengladungen in den Bohrlöchern, die Besatzlänge sowie das Zündsystem und die Zündfolge festlegt,
5. die in Z 1 bis 4 getroffenen Maßnahmen entsprechend dokumentiert.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, die die Bohrungen durchführen, Aufzeichnungen in Form eines Bohrprotokolls über die beim Bohren gemachten Feststellungen, insbesondere betreffend Klüfte oder Hohlräume, führen. Diese Feststellungen sind im Sprengplan zu berücksichtigen.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte
1. Ansatzpunkt, Länge (Teufe), Richtung und Neigung der Bohrlöcher überprüft,
2. die Prüfung der Bohrlöcher auf freien Durchgang unmittelbar vor dem Laden vornimmt,
3. wesentliche Abweichungen von der beabsichtigten Richtung, Neigung und Länge der Bohrlöcher ermittelt und dokumentiert,
4. bei wesentlichen Abweichungen den Sprengplan an die neuen Gegebenheiten anpasst.
(5) Es ist dafür zu sorgen, dass alle ins Bohrloch eingebrachten Sprengladungen durch eine bis ins Bohrlochtiefste führende Sprengschnur gezündet werden. Dies ist dann nicht erforderlich, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse und besonderer sprengtechnischer Maßnahmen, insbesondere redundanter Zündverfahren, die sichere Zündung und Umsetzung der Sprengladungen gewährleistet ist.
(6) Werden elektrische oder elektronische Zünder in das Bohrloch eingebracht, ist dafür zu sorgen, dass
1. nur Zünder verwendet werden, deren Zünderdrähte eine erhöhte mechanische Festigkeit der Isolation aufweisen,
2. vor Aufbringung des End- oder Zwischenbesatzes der elektrische Zünder gemäß § 12 Abs. 1 Z 6 auf Stromdurchgang geprüft wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-77151