SprengV § 20. Entsorgung von Sprengmitteln, BGBl. II Nr. 358/2004, gültig ab 01.10.2004

4. Abschnitt Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen

§ 20. Entsorgung von Sprengmitteln

Es ist dafür zu sorgen, dass unbrauchbare Sprengmittel unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen

1. an die Hersteller/innen, Inverkehrbringer/innen oder Verschleißer/innen zurückgegeben werden oder

2. durch Mitsprengen vernichtet werden, wobei der beabsichtigte Sprengerfolg und die Sicherheit durch das mit gesprengte unbrauchbare Sprengmittel nicht beeinträchtigt werden dürfen oder

3. durch Wegsprengen mit ausreichend groß dimensionierten Beiladungen aus einwandfreiem Sprengstoff vernichtet werden.

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