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SprengV § 18. Versager, BGBl. II Nr. 358/2004, gültig ab 01.10.2004

4. Abschnitt Sicherheitsvorkehrungen gegen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen

§ 18. Versager

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Versager möglichst rasch von Sprengbefugten fachgerecht beseitigt werden.

(2) Falls eine Versagerbeseitigung nicht sofort möglich ist, ist für folgende Vorgehensweise zu sorgen:

1. Das dritte Sprengsignal ist nur zu geben, wenn Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet sind.

2. Versager sind entweder in auffälliger Weise, zB mit Fahnen oder Stangen, zu kennzeichnen oder es ist der Gefahrenbereich in geeigneter Weise abzusichern.

3. Sprengbefugte haben für spätere Arbeiten zur Versagerbeseitigung schriftliche Aufzeichnungen zu erstellen und die Arbeitgeber/innen darüber zu informieren.

(3) Bei der Versagerbeseitigung ist dafür zu sorgen, dass

1. Sprengmittel oder Besatz weder ausgebohrt noch mit sonstigen Gefahr bringenden Methoden aus Laderäumen entfernt werden,

2. kein daneben Setzen von Hilfsbohrlöchern, kein Nach- oder Tieferbohren von stehen gebliebenen Bohrlöchern oder Bohrlochresten erfolgt,

3. beim Abtun von Versagern von dem/der Sprengbefugten ein allenfalls vergrößerter Streubereich berücksichtigt wird,

4. nach dem Abtun von Versagern das Hauwerk und seine Umgebung auf das Vorhandensein von Sprengmittelresten abgesucht wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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